Die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit der Tatbegehung ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte indessen über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, befand er sich doch – trotz knapper finanzieller Verhältnisse – nicht in einer eigentlichen finanziellen Notlage. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offenzulegen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 17 -