Der Beschuldigte hat im Rahmen des Pfändungsbetrug vom 19. August 2020 gegenüber dem Betreibungsamt Q._____ angegeben, über kein pfändbares Vermögen, keine Arbeitsstelle und keinerlei Erwerbseinkommen zu verfügen (UA act. 283). Tatsächlich generierte zu diesem Zeitpunkt nicht nur die B._____ weiterhin Umsätze, sondern hatte der Beschuldigte kurz zuvor die D._____ GmbH übernommen und bereits erste Umsätze generiert (UA act. 302 und 314 ff.). Zudem gab der Beschuldigte an, die Übernahme – also den Mantel, den er für Fr. 3'500.00 erworben habe – aus dem Erlös wieder instandgesetzter Autos finanziert zu haben (UA act. 173).