Der Tatbestand des Pfändungsbetrugs schützt in erster Linie die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners, in zweiter Linie den Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege (BGE 106 IV 31 E. 4b; 134 III 52 E. 1.3.1).