97 Abs. 1 lit. b SVG vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe, da diese im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist und damit aufgrund des Verschlechterungsverbots - 16 - (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3) nicht zulasten des Beschuldigten abgeändert werden kann. 5.5. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen und konkret schwerste Straftat, d.h. den Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB vom 19. August 2020, festzulegen.