Sein Verhalten lässt auf eine eigentliche Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem und eine Unbelehrbarkeit schliessen. Unter diesen Umständen ist von einer eigentlichen Unzweckmässigkeit einer weiteren Geldstrafe auszugehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB), weshalb grundsätzlich für sämtliche alternativ mit Geld- oder Freiheitsstrafe bewehrten Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Ausgenommen davon ist lediglich die für die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit.