Diese Verurteilungen als auch die im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilenden Straftaten zeigen eindrücklich, dass der Beschuldigte über Jahre hinweg immer wieder straffällig wurde und sich auch durch die Ausfällung spürbarer Bussen und Geldstrafen sowie einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten nicht hat beeindrucken lassen. Besonders negativ fällt dabei ins Gewicht, dass der Beschuldigte weiterhin delinquierte, selbst nachdem er mit Urteil des Obergerichts zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Sein Verhalten lässt auf eine eigentliche Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem und eine Unbelehrbarkeit schliessen.