SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2'000.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 27. April 2020 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 StGB sowie Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt.