Der Beschuldigte weist mehrere, zum Teil einschlägige Vorstrafen sowie nach Begehung der vorliegenden Straftaten erfolgte Verurteilungen auf. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. Juli 2018 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Busse von F. 150.00, mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG