5.4. Der Tatbestand des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bewehrt, jener der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für - 15 - den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist ausschliesslich Busse als Sanktion vorgesehen.