Der Beschuldigte hat sich im Berufungsverfahren zur Strafzumessung einzig als Konsequenz der beantragten Freisprüche geäussert. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs (Anschlussberufungserklärung vom 5. Juli 2023). 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.