5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 1. Februar 2022 von 15 Tagessätzen Geldstrafe à 80.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.).