5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB, der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.