genommen zu haben (act. 258; 273; 288). Indem er die entsprechende Meldung dennoch unterlassen hat, hat er mehrfach wissentlich und willentlich eine amtliche Verfügung missachtet und somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 4.3. Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig zu sprechen.