Da darüber hinaus gestützt auf die jeweiligen Pfändungsurkunden erstellt ist, dass der Beschuldigte anlässlich des Pfändungsvollzugs jeweils unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB auf seine Pflicht aufmerksam gemacht wurde, dem Betreibungsamt jegliche Änderung seiner finanziellen Verhältnisse zu melden (vgl. act. 261 ff.), hat der Beschuldigte letztlich eine amtliche Verfügung missachtet und damit den objektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. Der Beschuldigten hat unterschriftlich bestätigt, sowohl seine Meldepflicht in Bezug auf Änderungen in seinen finanziellen Verhältnissen als auch den Hinweis auf die Straffolgen zur Kenntnis - 14 -