4.2. In tatsächlicher Hinsicht kann im Wesentlichen auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs verwiesen werden (vgl. Ziff. 2 hiervor). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist erstellt, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum aus seiner Erwerbstätigkeit für verschiedene Unternehmen Einkommen generiert hat, ohne das Betreibungsamt Q._____ darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. Ziff. 2.4 hiervor). Da darüber hinaus gestützt auf die jeweiligen Pfändungsurkunden erstellt ist, dass der Beschuldigte anlässlich des Pfändungsvollzugs jeweils unter Strafandrohung nach Art.