Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch mit der Begründung, es sei – wie bereits beim Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs – nicht erwiesen, dass er Einkünfte generiert habe, welche über das errechnete Existenzminimum hinausgegangen seien. Entsprechend könne ihm auch kein Vorwurf gemacht werden, er habe Verhaltensanweisungen des Betreibungsamtes missachtet (vgl. Berufung Ziff. 5).