3.6. Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. c StGB schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat es sodann gestützt auf Anklageziffer I.4. als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte es mehrfach unterlassen habe, das Betreibungsamt über seine veränderten finanziellen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen, obwohl er in den jeweiligen Pfändungsurkunden unter Strafandrohung dazu verpflichtet worden war und sprach ihn dafür des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. C.3).