3.5. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte untätig geblieben, obwohl er wusste bzw. zumindest in Kauf genommen hat, dass eine gesetzliche - 13 - Pflicht zur Buchführung bestanden hat und diese weder durch seine Mutter, der Inhaberin der Firma, noch Dritte wahrgenommen wurde. Er nahm somit auch in Kauf, die finanzielle Lage des Unternehmens nicht überblicken zu können, weshalb der Tatbestand der unterlassenen Buchführung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.