3.4.2. Die B._____ unterstand als Einzelunternehmung den gesetzlichen Buchführungspflichten (vgl. Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Diesen Pflichten ist weder die Mutter des Beschuldigten noch der Beschuldigte selbst nachgekommen. Die Buchführung wurde auch nicht an einen Dritten delegiert oder war der Beschuldigte anderweitig um deren Erfüllung besorgt (act. 1410 und 1146), mit der Konsequenz, dass die Vermögenslage der B._____ bzw. deren Einnahmen und Ausgaben nicht überblickt werden konnten. Nachdem über die B._____ am tt.mm.2019 der Konkurs eröffnet wurde (act. 827), ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung und damit der objektive Tatbestand von Art. 166 Ziff. 1 StGB erfüllt.