Dies entspricht denn auch der starken personellen Verflechtung zwischen dem Beschuldigten, seinen Eltern und den zwei weiteren Unternehmen, bei welchen der Beschuldigte als Geschäftsführer tätig war (vgl. act. 1399 f.). Sowohl die zuvor vom Beschuldigten gegründete J._____ GmbH als auch die danach von ihm übernommene D._____ GmbH waren im Bereich der Heizungstechnik tätig. Sodann führte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass vereinzelt Aufträge der einen Firma von der anderen übernommen worden seien, wenn die ursprüngliche Auftragnehmerin Konkurs gegangen sei (act.