__ für die Lohnbuchhaltung verantwortlich zu sein (act. 253). Die dem Beschuldigten zukommenden Befugnisse sowie die Tatsache, dass er sich selbst gegen aussen als für die Lohnbuchhaltung zuständig erklärte, sind als eindeutige Indizien dafür zu werten, dass ihm zumindest im Bereich der finanziellen Leitung des Unternehmens selbständige Entscheidungsbefugnisse im Sinne von Art. 29 lit. c StGB zukamen und er somit auch mitverantwortlich für die ordnungsgemässe Buchführung der B._____ war.