Kundenzahlungen eingingen (vgl. oben), über eine Vollmacht als auch eine Bankkarte verfügte. Damit war er nicht nur gegen aussen vertretungsbefugt, sondern hatte auch jederzeit Zugriff auf die finanziellen Ressourcen der Einzelfirma. Von diesen Befugnissen hat er sodann auch tatsächlich Gebrauch gemacht, zumal er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass er vom fraglichen Konto jeweils die Löhne auslösen musste (act. 1403). Schliesslich gab der Beschuldigte anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 13. Juni 2019 selbst zu Protokoll, bei der B._____ für die Lohnbuchhaltung verantwortlich zu sein (act.