Es ist zwar zutreffend, dass als Inhaberin der B._____ die Mutter des Beschuldigten im Handelsregister eingetragen ist (act. 827). Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Geschäftsführung des Unternehmens in massgeblicher Weise beteiligt war und insbesondere in Bezug auf die Finanzen über selbständige Entscheidungsbefugnisse verfügte. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Beschuldigte von Anfang an über eine im Handelsregister eingetragene Einzelzeichnungsberechtigung verfügt hat und zudem für das Privatkonto seiner Mutter, auf welche die - 12 -