Die möglichen Tatobjekte ergeben sich aus Art. 957 ff. OR und umfassen die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung samt Bestandteilen. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage des Schuldners nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1). Bei Art. 166 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, da nur der Schuldner als Täter infrage kommt. Verfügt ein Mitarbeiter einer Einzelfirma über selbständige Entscheidungsbefugnisse, so ist die der Einzelfirma obliegende Pflicht zur Buchführung ihm zuzurechnen (Art.