166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. c StGB schuldig gemacht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.B.3 ff.). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass über die Geschäfte der B._____ nicht Buch geführt worden ist, obschon gesetzlich eine Pflicht dazu bestanden hätte. Er bestreitet im Berufungsverfahren jedoch, eine inhaberähnliche Funktion innerhalb des Einzelunternehmens bekleidet bzw. über selbständige Entscheidungsbefugnisse verfügt zu haben und deshalb für die Einhaltung der Buchführungspflichten verantwortlich gewesen zu sein (vgl. Berufung Ziff. 4). - 11 -