3. 3.1. Die Vorinstanz erachtete es sodann gestützt auf den in Anklageziffer I.3. umschriebenen Sachverhalt als erstellt, dass der Beschuldigte innerhalb des Einzelunternehmens seiner Mutter, der B._____, eine inhaberähnliche Funktion bekleidet bzw. er über selbständige Entscheidungsbefugnisse im Sinne von Art. 29 lit. c StGB verfügt habe. Da er entsprechend für die gesetzlich vorgeschriebene Buchführung verantwortlich gewesen sei, eine solche jedoch zu keiner Zeit erstellt worden und zudem am 17. Juni 2019 der Konkurs über die B._____ eröffnet worden sei, habe er sich der unterlassenen Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m.