Ausserdem räumte der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung vom 3. November 2020 ein, seine Einkünfte nicht gemeldet zu haben, zumal sie sonst kein Dach über dem Kopf mehr gehabt hätten, wenn sie alles abgegeben hätten (act. 163). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Einkünfte wissentlich und willentlich verschwiegen hat und damit zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, dass seinen Gläubigern im Zwangsvollstreckungsverfahren dadurch ein Schaden entstehen würde. Entsprechend ist der Tatbestand des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.