2.6. Der Beschuldigte war sich sodann bewusst, dass er seine Einnahmen den Betreibungsbeamten gegenüber hätte mitteilen müssen, zumal er auf seine diesbezügliche Auskunftspflicht anlässlich des ersten Pfändungsvollzugs am 13. Juni 2019 ausdrücklich hingewiesen wurde und dies unterschriftlich bestätigt hat (vgl. act. 256 f.). Ausserdem räumte der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung vom 3. November 2020 ein, seine Einkünfte nicht gemeldet zu haben, zumal sie sonst kein Dach über dem Kopf mehr gehabt hätten, wenn sie alles abgegeben hätten (act. 163).