Durch die Verzögerung der Zwangsvollstreckung bestand die Gefahr, dass Gläubiger zu Verlust kommen könnten. Dies insbesondere aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Beschuldigten. Weiter wurde die Zwangsvollstreckung erschwert und war für die Gläubiger mit erhöhtem Aufwand verbunden. Der Beschuldigte - 10 - hat den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs somit mehrfach erfüllt.