Der Beschuldigte hat durch die Angabe falscher bzw. unvollständiger Erklärungen gegenüber den Betreibungsämtern die Ausfertigung der Verlustscheine verursacht. Sofern er gegenüber den Betreibungsbeamten offengelegt hätte, dass ihm effektiv ein Einkommen zur Verfügung steht, wäre die pfändbare Quote bei den jeweiligen Berechnungen deutlich höher ausgefallen und seine Gläubiger wären in höherem Masse sowie früher befriedigt worden. Es wäre – wenn überhaupt – nur in geringerem Masse zu Verlustscheinen gekommen. Durch die Verzögerung der Zwangsvollstreckung bestand die Gefahr, dass Gläubiger zu Verlust kommen könnten.