Darüber hinaus hat das Bundesgericht ausgeführt, dass auch aus dem Existenzminimum angespartes Geld taugliches Tatobjekt von Art. 163 StGB sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.3.2). Aus diesen Gründen ist es für die Strafbarkeit wegen Pfändungsbetrugs letztlich irrelevant, ob oder in welchem Umfang die fraglichen Einkünfte über das Existenzminimum hinausgegangen sind oder nicht. Aus diesem Grund kann im Umstand, dass in der Anklageschrift die über das Existenzminimum des Beschuldigten hinausgehenden Einkünfte nicht beziffert sind, auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO erblickt werden.