2 SchKG verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Die Auskunftspflicht des Schuldners ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine umfassende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_44/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1). Darüber hinaus hat das Bundesgericht ausgeführt, dass auch aus dem Existenzminimum angespartes Geld taugliches Tatobjekt von Art.