Abwegig ist der Einwand des Beschuldigten, er habe die erwirtschafteten Beträge nicht melden müssen, weil diese das von den Betreibungsämtern errechnete Existenzminimum nicht erreicht hätten. Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4).