2.5. Gestützt auf das vorstehende ist im Sinne der Anklage erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 13. Juni 2019 bis zum 31. Oktober 2020 Einkommen aus unterschiedlichen Arbeitstätigkeiten generiert, dieses jedoch trotz bestehender Auskunftspflicht im Zwangsvollstreckungsverfahren den Betreibungsämtern nicht gemeldet hat. Vielmehr führte er anlässlich der fraglichen Pfändungsvollzüge mehrfach wahrheitswidrig aus, über kein Einkommen oder nur ein unregelmässiges zu verfügen (vgl. act. 253 ff.). Durch die unterlassene bzw. unvollständige Deklaration seiner Einnahmen bzw. seine wahrheitswidrigen Aussagen diesbezüglich hat er -9-