Zusammenfassend ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 13. Juni 2019 bis zum 31. Oktober 2020 aus seiner Tätigkeit für verschiedene Unternehmen Einkommen generiert und ausbezahlt erhalten hat, ohne diese den Betreibungsämtern R._____ oder Q._____ zu melden. Vielmehr hat er die fraglichen Einkünfte verheimlicht, indem er den Betreibungsbeamten anlässlich der Pfändungsvollzüge mehrfach zu Protokoll gab, über kein pfändbares Vermögen bzw. Einkommen zu verfügen (vgl. oben).