Zum Verwendungszweck dieses Geldes führte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe es sich als Lohn ausbezahlt (act. 1407). Ebenfalls ist unbestritten bzw. wird nicht geltend gemacht, dass der Beschuldigte diese Einkünfte dem Betreibungsamt gemeldet hätte.