Gleiches hat sodann für die Tätigkeit des Beschuldigten für die D._____ GmbH zu gelten. Auch diesbezüglich ist unbestritten bzw. aufgrund der edierten Kontoauszüge bei der I._____ sowie der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. November 2020 gefundenen Kaufverträge erstellt, dass der Beschuldigte aus verschiedenen Tätigkeiten für die D._____ GmbH, namentlich dem Kauf, der Instandsetzung sowie dem Wiederverkauf von Autos sowie Heizungsarbeiten Einnahmen generiert hat (vgl. act. 1016 ff.). Zum Verwendungszweck dieses Geldes führte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe es sich als Lohn ausbezahlt (act.