Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte im deliktsrelevanten Zeitraum für seine Arbeitstätigkeit bei der B._____ eine Gegenleistung erhalten hat. Dass dieses Einkommen weder formell als Lohn ausbezahlt noch buchhalterisch erfasst worden ist, sondern er es vielmehr in bar oder in Form von Naturalien bezogen hat, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern, sondern ist vielmehr als Indiz dafür zu werten, dass der Beschuldigte die fraglichen Einkünfte bewusst den Betreibungsämtern zu verheimlichen versucht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1.6.4). Eine entsprechende Meldung ist jedenfalls unbestrittenermassen nicht erfolgt.