Abgesehen davon bestreitet der Beschuldigte, für seine Tätigkeit bei der B._____ sowie der am 28. Juli 2020 von ihm übernommenen D._____ GmbH Lohnzahlungen erhalten zu haben. Er habe sich lediglich für seine Aufwendungen bzw. Spesen im Umfang weniger hundert Franken bezahlt gemacht (vgl. Berufung Ziff. 3c S. 18). Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht bei vernünftiger Betrachtungsweise jedoch keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei diesem Einwand um eine unbeachtliche Schutzbehauptung handelt: