2.4. Der Beschuldigte führt selbst aus, im deliktsrelevanten Zeitraum auf seinem Jugendprivatkonto bei der E._____ Zahlungseingänge in Höhe von gesamthaft Fr. 6'688.65 verbucht zu haben (vgl. Berufung Ziff. 3c). Dabei handelt es sich um Lohnzahlungen der C._____ AG für die Monate August bis November 2019, in welchen der Beschuldigte als Lehrling zum Heizungsmonteur angestellt war (act. 1404; act. 990). Dass er diese Einnahmen den Betreibungsämtern gemeldet hätte, obwohl er bereits am 13. Juni 2019 dazu aufgefordert worden war, jede Änderung seiner Einkommensverhältnisse zu melden, ist weder ersichtlich, noch wird solches vom Beschuldigten geltend gemacht.