__ bzw. der D._____ GmbH angestellt zu sein, jedoch nur über ein unregelmässiges Einkommen im -7- Stundenlohn bzw. gar keines zu verfügen (act. 253; 279; 286, 290). Die beiden Betreibungsämter errechneten in der Folge je ein Existenzminimum von Fr. 1'100.00 (act. 267) bzw. Fr. 1'847.00 (act. 270), und der Beschuldigte wurde verpflichtet, die das Existenzminimum übersteigenden Beträge dem jeweiligen Betreibungsamt abzuliefern bzw. dieses über allfällige Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen.