2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte mehrfach fruchtlos gepfändet wurde und gegen ihn provisorische Verlustscheine ausgestellt wurden (Pfändung des Betreibungsamts R._____ vom 13. Juni 2019, Pfändungen durch das Betreibungsamt Q._____ vom 30. April 2020, 15. Juni 2020, 26. Juni 2020, 3. August 2020, 14. August 2020, 22. September 2020 sowie vom 3. November 2020; vgl. act. 253 ff.). Dabei gab er gegenüber den Betreibungsämtern jeweils zu Protokoll, über kein pfändbares Vermögen zu verfügen. Hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse führte er aus, bei der B._____ bzw. der D.___