Der Beschuldigte bringt dagegen mit Berufung einerseits vor, die Anklage genüge hinsichtlich des fraglichen Tatvorwurfes dem in Art. 325 Abs. 1 StPO verankerten Anklageprinzip nicht, zumal sie nicht umschreibe, inwiefern er im Deliktszeitraum über das Existenzminimum hinausgehende Einnahmen generiert habe. Andererseits sei das Verhalten des Beschuldigten nicht tatbestandsmässig, zumal nicht erstellt sei, dass er im Deliktszeitraum tatsächlich ein über das Existenzminimum hinausgehendes Einkommen erwirtschaftet habe (vgl. Berufung Ziff. 3).