2. 2.1. Die Vorinstanz hat es gestützt auf den in Ziffer I.1. der Anklageschrift zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 13. Juni 2019 bis zum 31. Oktober 2020 gegenüber den Betreibungsämtern Q._____ und R._____ Erwerbseinkünfte aus seiner Tätigkeit für verschiedene Unternehmen – darunter die Einzelfirma B._____, die C._____ AG sowie die D._____ GmbH – vorsätzlich verschwiegen habe, obwohl gegen ihn mehrere provisorische Verlustscheine ausgestellt worden waren und sprach ihn gestützt darauf des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. A.3.3).