In den übrigen Punkten, insbesondere hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Misswirtschaft, hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern sowie hinsichtlich der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Sie sind somit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).