2.3. Am 5. Juli 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beantragte, es sei der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu widerrufen. 2.4. Der Beschuldigte reichte am 5. Juli 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 26. Juli 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. Gleichzeitig beantragte sie mit Berufungsantwort die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.