2.2. Mit Berufungserklärung vom 12. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei nebst dem Tatvorwurf der Misswirtschaft auch von den Tatvorwürfen des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, der Unterlassung der Buchführung sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freizusprechen und stattdessen einzig wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen, wobei ihm die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag anzurechnen sei.