10. 10.1. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 7'869.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 10.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). -4- 11. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2. 2.1. Gegen dieses ihm am 28. November 2022 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 7. Dezember 2022 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 23. Mai 2023 zugestellt.