7. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 06.07.2018 für 5 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 110.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe respektive Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 01.02.2022 gemäss Ziff. 4.1. 8. Auf den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24.10.2019 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit um 1.5 Jahre verlängert.