5. 5.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 27.04.2020 für 20 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug bereits mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 01.02.2022 widerrufen wurde.